SGB XII Sozialhilfe
SGB XII
Sozialhilfe
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 128g SGB XII
Keine Notizen vorhanden.