SGB XI Soziale Pflegeversicherung
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
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Sozialrecht
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Quelle: BMJ
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