SGB XI
Verweise
in § 28a SGB XI

SGB XI  
Soziale Pflegeversicherung

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Sozialrecht

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
1.
Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
2.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
3.
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,
4.
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
5.
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
6.
Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
7.
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,
8.
einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
9.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
10.
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
11.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
12.
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
13.
die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.
Quelle: BMJ
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