SGB X
Verweise
in § 101 SGB X

SGB X  
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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Sozialrecht

Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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