SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
- 1.
- für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
- 2.
- für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
- 3.
- für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
- 4.
- für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 191 SGB VI
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