SGB VI
Verweise
in § 161 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.
Quelle: BMJ
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