SGB VI
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Verweise
in § 160 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.
Quelle: BMJ
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