Verweise
in § 160 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
- 2.
- in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
Quelle: BMJ
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