SGB VI
Verweise
in § 160 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.
Quelle: BMJ
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