Verweise
in § 157 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Quelle: BMJ
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