SGB VI
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in § 157 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Quelle: BMJ
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