Verweise
in § 156 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
(1) Der Sozialbeirat besteht aus
- 1.
- vier Vertretern der Versicherten,
- 2.
- vier Vertretern der Arbeitgeber,
- 3.
- einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
- 4.
- drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
- 1.
- vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
- 2.
- vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 156 SGB VI
Keine Notizen vorhanden.