Verweise
in § 81 SGB IV
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
Quelle: BMJ
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