SGB IV
Verweise
in § 80 SGB IV

SGB IV  
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.
Quelle: BMJ
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