SGB III Arbeitsförderung
SGB III
Arbeitsförderung
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Sozialrecht
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt.
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Schemata
zu Sozialrecht
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zu § 125 SGB III
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