SektVO Sektorenverordnung
SektVO
Sektorenverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
- 1.
- § 10a nicht anzuwenden und
- 2.
- die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Vergaberecht
Notizen
zu § 66 SektVO
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