SeeArbG
Verweise
in § 102 SeeArbG
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.
Quelle: BMJ
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