SchuVAbdrV
Verweise
in § 19 SchuVAbdrV
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Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
Quelle: BMJ
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