Verweise
in § 81 SchRG
SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.
Quelle: BMJ
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