SchRG
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Verweise
in § 81 SchRG

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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.
Quelle: BMJ
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