SchRG
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in § 80 SchRG

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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Auf die Versicherungsforderung erstreckt sich die Schiffshypothek nur, wenn der Eigentümer für das Schiffsbauwerk eine besondere Versicherung genommen hat.
Quelle: BMJ
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