SchRG Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Quelle: BMJ
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