Verweise
in § 19 SchRG
SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Schiffsregisters und der dazu erforderlichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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