SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen die Kostenforderung oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Quelle: Justizportal NRW
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