SchAG NRW
Verweise
in § 47 SchAG NRW

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Schiedsamtsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen die Kostenforderung oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
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