SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.
(2) Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten.
(3) Die nach § 46 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.
Quelle: Justizportal NRW
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