SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 derStrafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
Quelle: Justizportal NRW
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