SchAG NRW
Verweise
in § 33 SchAG NRW

SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.
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