SchAG NRW
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Verweise
in § 13 SchAG NRW

SchAG NRW  

Schiedsamtsgesetz NRW

(1) Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig
1. für die Verfahren, in denen nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, ein Einigungsversuch durchzuführen ist (obligatorische Schlichtung) und
2. für sonstige Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung).
(2) Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
1. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien-
oder Arbeitsgerichte fallen, und
2. Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
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