SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes.
(2) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtesveranlaßtworden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.
(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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