Verweise
in § 25 SAG
SAG
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
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