Verweise
in § 24 SAG
SAG
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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