RPflG
Verweise
in § 7 RPflG

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Rechtspflegergesetz

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Recht der juristischen Berufe

Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: BMJ
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