RPflG Rechtspflegergesetz
RPflG
Rechtspflegergesetz
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Recht der juristischen Berufe
Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 6 RPflG
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