ROM II-VO
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Verweise
in Art. 17 ROM II-VO

ROM II-VO  

Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.
Quelle: EURLEX
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