ROM II-VO
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Verweise
in Art. 16 ROM II-VO

ROM II-VO  

Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
Quelle: EURLEX
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