Verweise
in 289 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(1) Erwägt der Staatsanwalt, die Klage zurückzunehmen, prüft er, ob die Verwaltungsbehörde vorher zu hören ist (§ 76 Absatz 3 OWiG). Nummer 275 Absatz 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Nimmt der Staatsanwalt die Klage zurück, teilt er dies dem Betroffenen und der Verwaltungsbehörde formlos mit.
Quelle: BMJ
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