Verweise
in 261b RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Ist die Bekanntmachung der Verurteilung anzuordnen, hat der Staatsanwalt darauf hinzuwirken, dass der Name des Verletzten in die Urteilsformel aufgenommen wird. Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung zu vollziehen (§ 463c StPO), ist § 59 der Strafvollstreckungsordnung zu beachten.
Quelle: BMJ
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