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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 142 Absatz 4 des Patentgesetzes, § 25 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Absatz 4 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Absatz 4 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Absatz 4 des Markengesetzes, §§ 51 Absatz 4, 65 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes, § 109 des Urheberrechtsgesetzes) wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet.
Quelle: BMJ
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