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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Bei Übersendung der Akten an das Berufungsgericht (§ 321 Satz 2 StPO) benennt der Staatsanwalt nur solche Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung zur Durchführung der Berufung notwendig ist.
Quelle: BMJ
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