Verweise
in 157 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Mit der Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschriften ist dem Gegner des Beschwerdeführers, falls noch nicht geschehen, eine Abschrift des Urteils mit Gründen zu übersenden.
Quelle: BMJ
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