RDG
Verweise
in § 15b RDG

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Rechtsdienstleistungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Quelle: BMJ
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