Verweise
in § 15b RDG
RDG
Rechtsdienstleistungsgesetz
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
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Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 15b RDG
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