RDG Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG
Rechtsdienstleistungsgesetz
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Recht der juristischen Berufe
Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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