RAVPV Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
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Recht der juristischen Berufe
Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 29 RAVPV
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