Verweise
in § 29 RAVPV
RAVPV
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.
Quelle: BMJ
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