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Verweise
in § 29 RAVPV

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Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

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Recht der juristischen Berufe

Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.
Quelle: BMJ
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