RAVPV
Verweise
in § 10 RAVPV

RAVPV  
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
1.
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
2.
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
3.
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
4.
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 10 RAVPV
Keine Notizen vorhanden.