PUAG Untersuchungsausschussgesetz
PUAG
Untersuchungsausschussgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.
(3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 12 PUAG
Keine Notizen vorhanden.