Verweise
in § 11 PUAG
PUAG
Untersuchungsausschussgesetz
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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