PStG Personenstandsgesetz
PStG
Personenstandsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- 2.
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- 3.
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 29 PStG
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