Verweise
in § 28 PStG
PStG
Personenstandsgesetz
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1.
- von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
- von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
Quelle: BMJ
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