ProdHaftG Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
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Deliktsrecht
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
- seiner Darbietung,
- b)
- des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
- c)
- des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Deliktsrecht
Notizen
zu § 3 ProdHaftG
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