PostG
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in § 56 PostG

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Postgesetz

Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.
Quelle: BMJ
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