Verweise
in § 7 PBefG
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
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Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
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