PBefG
Verweise
in § 6 PBefG

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Personenbeförderungsgesetz

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.
Quelle: BMJ
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