Verweise
in § 43 PBefG
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.
- Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- 2.
- Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- 3.
- Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- 4.
- Theaterbesuchern
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Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
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