Verweise
in § 22 PBefG
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
- 1.
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.
- die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
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Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
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