PBefG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 22 PBefG

PBefG  

Personenbeförderungsgesetz

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 22 PBefG
Keine Notizen vorhanden.